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Unternehmenskrisen sind ein fester Bestandteil des Wirtschaftszyklus. Aus dem Alt-Griechischen abgeleitet bedeutet das Wort "Krise" eine "entscheidende Wendung". In nahezu 100% alle Fälle ist in solchen Situationen der Einsatz von externen Experten unerlässlich.
Häufig sind solche Spezialisten Interim Manager, Sanierungsberater oder bei einer fortgeschrittenen Situation auch CRO´s. Dieses Berufsbild und die Personen, die dieses ausüben, sind gekennzeichnet als Fachleute mit besonderem Know-How zur Krisenbewältigung und einer temporären Verankerung innerhalb der Organisation des betroffenen Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe.
Häufig werden diese Personen aufgrund externer Kapitalgeber eingesetzt. Es gibt regelmäßig zwei Optionen für diesen Einsatz:
Im ersten Fall unterstützt ein CRO die bestehenden Strukturen zum Zwecke der Restrukturierung. Krisensymptome und -ursachen werden erkannt, analysiert und beseitigt. Im zweiten Fall wird der CRO im Rahmen eines Führungswechsels implementiert und übernimmt die Leitung des operativen Geschäfts und die Umsetzung des Restrukturierungsprogramms. In der Praxis geschieht dies teamorientiert und häufig unter Einsatz von Sanierungsberatern.
Ein CRO ist ein Generalist mit Führungserfahrung und verfügt über sehr gute Mediations- und Kommunikationsfähigkeiten. Unter Einsatz dieser Fähigkeiten beseitigt ein CRO wesentliche Hürden im Sanierungsprozess und verfügt über eine starke Vertrauensposition auf der Gläubiger- und Kapitalgeberseite.
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Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das am 1. März 2012 in Kraft getreten ist, wurde die Insolvenzordnung weitreichend reformiert. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Unsicherheiten hinsichtlich des Ablaufs und der Dauer eines Insolvenzverfahrens abzubauen, um eine größere Planungssicherheit für die einzelnen Beteiligten zu erhalten sowie eine verfahrenssichere Sanierung unter Insolvenzschutz zu ermöglichen. Die Stigmatisierung des Begriffs der Insolvenz soll überwunden werden und die Insolvenz als eine unternehmensstrategische Option in der Krise etabliert werden.
Die Einflussnahme der Gläubiger ist durch das ESUG deutlich gestärkt worden. So werden die Gläubiger in Form eines vorläufigen Gläubigerausschusses frühzeitig mit in das Verfahren eingebunden. Die Rechte des Gläubigerausschusses können dabei sehr weitreichend sein. So können die Gläubiger Einfluss auf die Anordnung der Eigenverwaltung, die Bestellung des (vorläufigen) Sachwalters sowie Beauftragung eines Kassenprüfers, Bewertungsgutachters oder weiterer Dienstleister nehmen. Weiterhin kontrollieren sie den Schuldner und (vorläufigen) Sachwalter und erhalten regelmäßig Informationen über den Gang des Verfahrens.
Der Gesetzgeber hat mit dem ESUG die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung erleichtert. So werden die Gläubiger über den vorläufigen Gläubigerausschuss schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Entscheidung über die Eigenverwaltung mit einbezogen. Bereits in der Phase zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung kann die sogenannte vorläufige Eigenverwaltung angeordnet werden (§ 270a InsO).
Mit dem Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) wird dem Schuldner im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung gestellt. Der Schuldner erhält auf einen entsprechenden Antrag und Beschluss des Gerichts bis zu drei Monate Zeit, unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann.
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